All­ge­mei­ne Ver­kaufs- und Lie­fe­rungs­be­din­gun­gen der Deco Design Fürus GmbH

Stand: August 2020

1. Gel­tung der Bedingungen

  1. Die nach­fol­gen­den Ver­kaufs- und Lie­fe­rungs­be­din­gun­gen (nach­fol­gend auch: Bedin­gun­gen) gel­ten gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen (nach­fol­gend: Käufer).
  2. Unse­re Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge die­ser Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen. Die­se gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäf­te mit dem Käufer.
  3. Abwei­chen­de oder ent­ge­gen­ste­hen­de Bedin­gun­gen wer­den nicht aner­kannt, es sei denn, wir haben schrift­lich ihrer Gel­tung zugestimmt.

2. Ange­bo­te, Kos­ten­vor­anschlä­ge, Auf­trags­be­stä­ti­gung, Umfang der Lie­fe­rung und Vertragsschluss

  1. Soweit durch uns Ange­bo­te unter­brei­tet wer­den, sind die­se frei­blei­bend. Münd­li­che und fern­münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit unse­rer Bestä­ti­gung in Textform.
  2. Die zu unse­ren Ange­bo­ten und Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen gehö­ren­den Unter­la­gen, wie Abbil­dun­gen und Zeich­nun­gen sowie Gewichts‑, Mate­ri­al- und Maß­an­ga­ben und Anga­ben in Pro­spek­ten, sind nur annä­hernd maß­ge­bend, soweit wir sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­nen. Wir behal­ten uns an sämt­li­chen Ange­bots­un­ter­la­gen alle Eigentums‑, Urhe­ber- und sons­ti­gen Schutz­rech­te vor. Sol­che Unter­la­gen dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Der Käu­fer gibt sämt­li­che Ange­bots­un­ter­la­gen auf unser Ver­lan­gen unver­züg­lich an uns her­aus, wenn sie im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt wer­den. Ent­spre­chen­des gilt ins­be­son­de­re auch für alle ande­ren Unter­la­gen, Ent­wür­fe, Pro­ben, Mus­ter und Modelle.
  3. Kos­ten­vor­anschlä­ge sind von dem Käu­fer­zu vergüten.
  4. Bestel­lun­gen wer­den für uns durch deren aus­drück­li­che Bestä­ti­gung in Text­form (auch Rech­nung oder Lie­fer­schein) ver­bind­lich oder wenn wir die Bestel­lung aus­füh­ren, ins­be­son­de­re wenn wir der Bestel­lung durch Über­sen­dung der Ware nach­kom­men. Im Übri­gen bedür­fen alle Ver­ein­ba­run­gen einer Bestä­ti­gung durch uns in Text­form. Ent­spre­chen­des gilt für Ergän­zun­gen; Ände­run­gen und Nebenabreden.

3. Prei­se und Zahlungsbedingungen

  1. Prei­se gel­ten, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, ab Werk.
  2. Unse­re Rech­nun­gen sind fäl­lig und zu zah­len inner­halb von 30 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung. Bei Zah­lung inner­halb von 10 Tagen ab Rech­nungs­da­tum kann der Käu­fer 2% Skon­to vom Net­to­preis in Abzug brin­gen, sofern er nicht mit der Beglei­chung ande­rer Rech­nun­gen in Ver­zug ist.
  3. Für Waren­be­stel­lun­gen behal­ten wir uns vor, eine Anzah­lung von bis zu 100% des Auf­trags­wer­tes zu verlangen.
  4. Dem Käu­fer ste­hen Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­te nur inso­weit zu, als sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist.
  5. Wird nach Abschluss des Ver­tra­ges erkenn­bar, dass unser Anspruch auf die Zah­lung durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird, so kön­nen wir die uns oblie­gen­de Leis­tung ver­wei­gern und dem Käu­fer eine Frist zur Zah­lung Zug-um-Zug gegen Lie­fe­rung oder Sicher­heits­leis­tung bestim­men. Im Fal­le des erfolg­lo­sen Frist­ab­laufs sind wir berech­tigt, von dem Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen. Die Frist­set­zung ist ent­behr­lich, wenn der Käu­fer die Zah­lung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert oder wenn beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen, die unter Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen unse­ren sofor­ti­gen Rück­tritt rechtfertigen.

4. Lieferzeit

  1. Von uns in Aus­sicht gestell­te Fris­ten und Ter­mi­ne für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gel­ten stets nur annä­hernd, es sei denn, dass aus­drück­lich eine fes­te Frist oder ein fes­ter Ter­min ver­ein­bart ist. Sofern Ver­sen­dung ver­ein­bart wur­de, bezie­hen sich Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne auf den Zeit­punkt der Über­ga­be an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Trans­port beauf­trag­ten Drit­ten. Die Ein­hal­tung ver­ein­bar­ter Fris­ten setzt den recht­zei­ti­gen Ein­gang sämt­li­cher vom Käu­fer zu lie­fern­den Unter­la­gen sowie die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen und sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen voraus.
  2. Eine ver­ein­bar­te Lie­fer­frist gilt als ein­ge­hal­ten, wenn die Sen­dung inner­halb die­ser Frist zum Ver­sand gebracht oder abge­holt wird. Ver­zö­gert sich die Ablie­fe­rung aus von dem Käu­fer zu ver­tre­ten­den Grün­den, so gilt die Frist bei Mel­dung der Fer­tig­stel­lung bzw. Ver­sand­be­reit­schaft inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist als eingehalten.
  3. Teil­lie­fe­run­gen sind in einem dem Käu­fer zumut­ba­ren Maß zulässig.
  4. Wenn wir an der Erfül­lung unse­rer Ver­pflich­tun­gen durch den Ein­tritt von unvor­her­seh­ba­ren außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den gehin­dert wer­den, die wir trotz der nach den Umstän­den des Fal­les zumut­ba­ren Sorg­falt nicht abwen­den konn­ten, gleich­viel ob in unse­rem Werk oder bei unse­ren Vor­lie­fe­ran­ten ein­ge­tre­ten – z.B. Betriebs­stö­run­gen, behörd­li­che Ein­grif­fe, Ver­zö­ge­run­gen in der Anlie­fe­rung wesent­li­cher Roh­stof­fe, Ener­gie­ver­sor­gungs­schwie­rig­kei­ten, so ver­län­gert sich, wenn die Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht unmög­lich wird, die Lie­fer­frist um die Dau­er der Behin­de­rung. Wird durch die oben ange­ge­be­nen Umstän­de die Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich, so wer­den wir von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei.
  5. Auch im Fal­le von Streik oder Aus­sper­rung ver­län­gert sich die Lie­fer­frist in ange­mes­se­nem Umfang. Wenn die Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich wird, wer­den wir von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei. Ver­län­gert sich in den oben genann­ten Fäl­len die Lie­fer­zeit um mehr als zwei Mona­te, so ist der Käu­fer berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen ist ausgeschlossen.
  6. Auf die hier genann­ten Umstän­de kön­nen wir uns nur beru­fen, wenn wir den Käu­fer über die­se benachrichtigen.

5. Ver­sand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des (wobei der Beginn des Ver­la­de­vor­gangs maß­geb­lich ist) an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Drit­ten auf den Käu­fer über. Dies gilt auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder wir noch ande­re Leis­tun­gen (z.B. Ver­sand oder Instal­la­ti­on) über­nom­men haben. Ver­zö­gert sich der Ver­sand oder die Über­ga­be infol­ge eines Umstan­des, des­sen Ursa­che beim Käu­fer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käu­fer über, an dem der Lie­fer­ge­gen­stand ver­sand­be­reit ist und wir dies dem Käu­fer ange­zeigt haben.
  2. Die Sen­dung wird von uns nur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Käu­fers und auf des­sen Kos­ten gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Transport‑, Feu­er- und Was­ser­schä­den oder sons­ti­ge ver­si­cher­ba­re Risi­ken versichert.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Prei­ses ein­schließ­lich sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung und zukünf­ti­ger For­de­run­gen sowie bis zur Ein­lö­sung von Wech­seln und Schecks unser Eigen­tum (Vor­be­halts­wa­re).
  2. Eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist dem Käu­fer im Rah­men eines ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehrs gestat­tet. Der Käu­fer tritt bereits jetzt sei­ne Ansprü­che aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re, ins­be­son­de­re den Zah­lungs­an­spruch gegen sei­ne Abneh­mer, an uns ab. Wir neh­men die­se Abtre­tung an. Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, sei­nen Schuld­nern die Abtre­tung auf unser Ver­lan­gen hin anzu­zei­gen. For­de­run­gen und Namen der Schuld­ner des Käu­fers sind uns mitzuteilen.
  3. Der Käu­fer ist berech­tigt, For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung ein­zu­zie­hen. Bei Zah­lungs­ver­zug oder sofern uns Umstän­de bekannt wer­den, die nach kauf­män­ni­schem Ermes­sen geeig­net sind, die Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers zu min­dern, sind wir zum Wider­ruf des Ein­zugs­rech­tes berechtigt.
  4. Eine Ver­ar­bei­tung­d­er Vor­be­halts­wa­re erfolgt für uns als Her­stel­ler im Sin­ne von § 950 BGB, jedoch ohne Ver­pflich­tung für uns. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet oder ver­mischt, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Net­to­rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Net­to­rech­nungs­wert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung oder Vermischung.
  5. Die Siche­rungs­über­eig­nung von in unse­rem Eigen­tum ste­hen­der Ware ist unzu­läs­sig. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re, ins­be­son­de­re Pfän­dung, wird der Käu­fer auf unser Eigen­tum an der Ware hin­wei­sen und uns unver­züg­lich unter Über­sen­dung einer Abschrift des Pfän­dungs­pro­to­kolls benachrichtigen.
  6. Wir sind berech­tigt, bei einem Ver­stoß des Käu­fers gegen die vor­ge­nann­te Ver­pflich­tung nach § 324 BGB bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die von uns gelie­fer­te Ware herauszuverlangen.

7. Rech­te des Käu­fers bei Mängeln

  1. Ist der Kauf für den Käu­fer ein Han­dels­ge­schäft, so muss er uns Män­gel unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch 12 Tage nach Ein­gang der Ware in Text­form mit­tei­len. Män­gel, die auch­bei sorg­fäl­ti­ger Prü­fung inner­halb die­ser Frist nicht ent­deckt wer­den kön­nen, sind uns unver­züg­lich nach ihrer Ent­de­ckung schrift­lich mitzuteilen.
  2. Nach Zuschnitt oder sonst begon­ne­ner Ver­ar­bei­tung der gelie­fer­ten Ware ist jede Bean­stan­dung offe­ner­Män­gel aus­ge­schlos­sen. Gerin­ge, tech­nisch nicht ver­meid­ba­re Abwei­chun­gen in Brei­te, Gewicht, Qua­li­tät, Far­be, Aus­rüs­tung oder des Des­sins kön­nen nicht bean­stan­det werden.
  3. Wir kön­nen Ansprü­che nach unser­er­Wahl gegen Lie­fe­ran­ten wesent­li­cher Frem­derzeug­nis­se gegen den Käu­fer abtre­ten. Der Käu­fer kann uns wegen die­ser Män­gel im Fall der Abtre­tung nur haft­bar machen, wenn eine vor­he­ri­ge gericht­li­che Inan­spruch­nah­me der Fremd­lie­fe­ran­ten erfolg­los war. Hat der Fremd­lie­fe­rant sei­nen Sitz im Aus­land, so reicht die vor­he­ri­ge außer­ge­richt­li­che Inan­spruch­nah­me aus.Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, uns über die Inan­spruch­nah­me unse­res Lie­fe­ran­ten zu unter­rich­ten und wird uns auf Wunsch lau­fend über die Ver­hand­lun­gen informieren.
  4. Bei berech­tig­ten Män­gel­rü­gen haben wir das Recht, bin­nen ange­mes­se­ner Frist von 30 Tagen nach unse­rer Wahl nach­zu­bes­sern oder Ersatz zu lie­fern. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, so kann der Käu­fer – sofern die Ver­trags­wid­rig­keit nicht nur gering­fü­gig ist – den Preis min­dern oder von dem Ver­trag zurück­tre­ten. Dane­ben ist er ggf. berech­tigt, Scha­dens­er­satz oder Auf­wen­dungs­er­satz zu ver­lan­gen. Tritt der Käu­fer­vom Ver­trag zurück, so hat er uns den Lie­fer­ge­gen­stand zurückzugeben.
  5. Wir sind im Rah­men der Nach­er­fül­lung nicht ver­pflich­tet, dem Käu­fer die erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen für das Ent­fer­nen der man­gel­haf­ten und den Ein­bau oder das Anbrin­gen der nach­ge­bes­ser­ten oder nach­ge­lie­fer­ten Sache zu erset­zen. Eine Ver­pflich­tung zur Erstat­tung der Aus-und Ein­bau­kos­ten des män­gel­be­haf­te­ten Lie­fer­ge­gen­stan­des bzw. der man­gel­frei­en Ersatz­lie­fe­rung besteht auch nicht im Rah­men des Lie­fe­ran­ten­re­gres­ses gem. § 445 a BGB. Die übri­gen Regress­an­sprü­che des Käu­fers gegen uns blei­ben unbe­rührt. Ent­ste­hen dem Käu­fer im Rah­men einer Män­gel­be­sei­ti­gung erhöh­te Auf­wen­dun­gen, weil der Lie­fer­ge­gen­stand von ihm oder von einem Drit­ten nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als den Lie­fer­ort ver­bracht wor­den ist, so ist ein Rück­grif­f­an­spruch gegen uns eben­falls aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, wenn die Ver­brin­gung des Lie­fer­ge­gen­stan­des sei­nem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch ent­spricht oder bei Ver­trags­ab­schluss mit uns ver­ein­bart wurde.
  6. Wir haf­ten für Schä­den, die sich aus der Man­gel­haf­tig­keit des Lie­fer­ge­gen­stan­des erge­ben, nur, wenn wir oder unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig gehan­delt oder eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­letzt haben. Eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ist eine Pflicht, deren Ein­hal­tung die Erfül­lung­des Ver­tra­ges ermög­licht und auf deren Erfül­lung der Käu­fer ver­trau­en darf. Dabei besteht kei­ne Scha­dens­er­satz­pflicht für unvor­her­seh­ba­re Schäden.Die vor­ste­hen­de Ein­schrän­kung gilt aus­drück­lich nicht, sofern durch eine Pflicht­ver­let­zung eine Haf­tung für Schä­den wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit begrün­det wird.
  7. Sofern wir eine Garan­tie für eine bestimm­te Art der Beschaf­fen­heit des Lie­fer­ge­gen­stan­des über­nom­men haben, fin­den Haf­tungs­be­gren­zungs­be­stim­mun­gen der vor­ste­hen­den Ziff. 4 kei­ne Anwen­dung. Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz blei­ben unberührt.
  8. Wir haf­ten nicht für die Eig­nung der Ware für die von dem Käu­fer beab­sich­tig­ten Zwe­cke, sofern die­ser Zweck nicht Ver­trags­be­stand­teil gewor­den ist.
  9. Retou­ren von defek­ter Ware sind nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Ankün­di­gung des Käu­fers mit Anga­be von Arti­kel, Men­ge und Grund der Rück­lie­fe­rung und unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung mög­lich. Erfolg­te kei­ne vor­he­ri­ge schrift­li­che Ankün­di­gung, sind wir berech­tigt, die Annah­me zu ver­wei­gern. Retou­ren < 7,5m sind nicht erstattungsfähig.

8. Haf­tungs­be­schrän­kun­gen, Schadensersatz

  1. Auf Scha­dens­er­satz haf­ten wir – gleich aus wel­chem Rechts­grund – bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir nur für a) Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, b) Schä­den aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Ver­pflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Käu­fer regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf). Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht, wenn wir einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men haben. Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten glei­cher­ma­ßen nicht für Ansprü­che des Käu­fers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Soweit wir nach vor­ste­hen­der Zif­fer dem Grun­de nach auf Scha­dens­er­satz haf­ten, ist die­se Haf­tung auf Schä­den begrenzt, die wir bei Ver­trags­schluss als mög­li­che Fol­ge einer Ver­trags­ver­let­zung vor­aus­ge­se­hen haben oder die wir bei Anwen­dung ver­kehrs­üb­li­cher Sorg­falt hät­ten vor­aus­se­hen müs­sen. Mit­tel­ba­re Schä­den und Fol­ge­schä­den, die Fol­ge von Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stands sind, sind außer­dem nur ersatz­fä­hig, soweit sol­che Schä­den bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands typi­scher­wei­se zu erwar­ten sind.
  3. Wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht in einem Man­gel besteht, kann der Käu­fer nur zurück­tre­ten oder kün­di­gen, wenn wir die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten haben. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechtsfolgen.
  4. Bei Ver­zug ist der Anspruch des Käu­fers auf Scha­dens­er­satz auf 5% des Net­to-Kauf­prei­ses begrenzt, es sei denn, der Lie­fer­ver­zug ist von uns vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht worden.

9. Verjährung

  1. Abwei­chend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che aus Sach- und Rechts­män­geln ein Jahr nach Ablie­fe­rung. Ist eine Abnah­me ver­ein­bart, beginnt die Frist mit der Abnahme.
  2. Han­delt es sich bei dem Lie­fer­ge­gen­stand um eine Sache, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wor­den ist und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht hat (Bau­stoff), so beträgt die Ver­jäh­rungs­frist fünf Jah­re ab Ablie­fe­rung. Unbe­rührt blei­ben auch wei­te­re gesetz­li­che Son­der­re­ge­lun­gen zur Ver­jäh­rung, ins­be­son­de­re § 438 Abs. 1 Ziff. 1, § 438 Abs. 3, § 444 sowie § 445 b BGB.
  3. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten des Kauf­ver­trags­rechts gel­ten auch für ver­trag­li­che und außer­ver­trag­li­che Ansprü­che des Käu­fers, die auf einem Man­gel der Ware beru­hen, es sei denn, die Anwen­dung der regel­mä­ßi­gen gesetz­li­chen Ver­jäh­rung gem. §§ 195, 199 BGB wür­de im Ein­zel­fall zu einer kür­ze­ren Ver­jäh­rung führen.
  4. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes blei­ben unbe­rührt. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit ver­jäh­ren nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Verjährungsfristen.

10. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist Kre­feld. Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist, wenn es sich bei dem Käu­fer um einen Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen han­delt, Kre­feld. Es steht uns jedoch frei, dass für den Sitz des Käu­fers zustän­di­ge Gericht anzu­ru­fen. Es gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht unter Aus­schluss des CISG vom 11. April 1980.